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Der Großkommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung beantwortet souverän alle Fragen durch - praxisorientierte Kommentierung aller wichtigen Themen - vom vorprozessualen Rechtsschutz bis zur Vollstreckung - wissenschaftlich fundierte Antworten auch auf komplizierte Detailfragen - Darstellung des VwGO-Klagesystems mit seinen Verbindungen zum Allgemeinen Verwaltungsrecht, zur Vielfalt des Besonderen Verwaltungsrechts und mit seinen internationalen wie europäischen Einflüssen.
Begründet von Friedrich Schoch, Eberhard Schmidt-Aßmann und Rainer Pietzner.
Herausgegeben von Prof. Dr. Friedrich Schoch, Prof. Dr. Jens-Peter Schneider und Dr. Wolfgang Bier.
Autoren: Dr. Wolfgang Bier, Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht, Joachim Buchheister, Richter am Bundesverwaltungsgericht, Berthold Clausing, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht, Prof. Michael Dawin, Richter am Bundesverwaltungsgericht a.D., Vizepräsident des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg a.D., Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde, Rechtsanwalt, Prof. Dr. Dirk Ehlers, Prof. Dr. Michael Eichberger, Richter des Bundesverfassungsgerichts, Dr. Michael Gerhardt, Richter des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Claus Meissner, Präsident des Verwaltungsgerichtshofs a.D., Dr. Jens Meyer-Ladewig, Ministerialdirigent a.D., Jes Albert Möller, Direktor des Sozialgerichts, Dr. Susanne Olbertz, Ministerialrätin im Bundeskanzleramt, Prof. Dr. Karsten-Michael Ortloff, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht a.D., Nicolai Panzer, Richter am Oberverwaltungsgericht, Prof. Dr. Jost Pietzcker, Prof. Dr. Rainer Pietzner, Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht a.D., Dr. Kai-Uwe Riese, Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht, Dr. Richard Rudisile, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht, Dr. Wolfgang Schenk, Richter am Verwaltungsgericht, Prof. Dr. Eberhard Schmidt-Aßmann, Prof. Dr. Friedrich Schoch, Prof. Dr. Paul Stelkens, Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht a.D., und Prof. Dr. Rainer Wahl
"(...) Das Werk dürfte sich weiterhin einer großen Wertsehätzung erfreuen, denn es stellt einen verlässlichen Ratgeber für alle Betroffenen dar, die in ihrer täglichen Arbeit mit den Fragen des Verwaltungsprozessrechts befasst werden." Regierungsdirektorin Sabine Weidtmann-Neuer, in: Staatsanzeiger für das Land Hessen 19/ 2010, zur 19. Auflage 2010
"(...) Ungeachtet der oben angesprochenen notwendigen Aktualisierung weist der Gesamtkommentar eine hohe Qualität auf, was ihn zur ersten Wahl bei Fragen zur VwGO macht. Denn die wissenschaftlich fundierten Darlegungen setzen sich mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur umfassend auseinander. Außerdem sorgt das 107-seitige Sachverzeichnis für ein rasches Auffinden der benötigten Quellen. Darüber hinaus erweisen sieh die Fußnoten als wahre Fundgrube (beispielhaft sei hier die Kommentierung von § 67 genannt, die bei 86 Rn. über 372 Fn. verfügt). Nach alledem bleibt festzustellen, dass dieser Kommentar weder bei Verwaltungsgerichten und an Hochschulen noch in der Verwaltung und in Rechtsanwaltskanzleien fehlen darf." Regierungsoberrätin Sabine Weidtmann-Neuer, in: Staatsanzeiger für das Land Hessen, Nr. 9/2008, zur 15. Ergänzungslieferung 2007
"(...) Der Gesamtkommentar ist nach wie vor die erste Wahl im Bereich der Verwaltungsgerichtsordnung. Er ist solide, verlässlich und verzichtet in aller Regel auf die für die praktische Lösung eines Problems nicht förderlichen akademischen Überlegungen." Dr. Andreas Hartung, Richter am Verwaltungsgerichtshof, in: Die Justiz, 06/2007, zur 13. Ergänzungslieferung 2006
"Der Gemeinschaftskommentar führt schon seit Jahren die Phalanx der Erläuterungen der Verwaltungsgerichtsordnung an. Er ist als Erkenntnismittel für die Praxis und die Theorie nicht mehr hinwegzudenken. Er hat sein Niveau behalten. Die Herausforderungen sind nicht gering. (...) Das Werk bestach von Anfang an durch seine gelungene Mischung von rechtswissenschaftlicher Durchdringung der Grundlagen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes und von zugleich praxisorientierter akribischer Detailarbeit an den einzelnen Instituten des komplexen Rechtsschutzsystems. Personell beeindruckt nach wie vor das Zusammenwirken von Theoretikern und Praktikern. Die konzeptionelle Gestaltung ist durchweg gelungen. Der Kommentar zeichnet sich durch eine mit "Einleitung" eher unterbilanziert bezeichnete umfassende Darstellung der Grundlagen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes aus, der auch die verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Implikationen einschließt. Er bedient sich auch im Übrigen des Mittels der monografischen Vorbemerkung zu wichtigen Normenkomplexen {Ehlers zu § 40; Pietzcker zu § 42 Abs. 1; Wahl zu § 42 Abs. 2; Gerhardt/Bier zu § 47; Schoch zu § 80; Gerhardt zu § 113). Dadurch werden wichtige Institute auch des materiellen Verwaltungsrechts gleichsam vor die Klammer gezogen und - das ist positiv gemeint -lehrbuchhaft gewürdigt. Vor allem: Man kann richtig lesen und ist nicht den zwar raumsparenden, aber nervtötenden Stakkato-Abbreviaturen von Kleinkommentaren ausgeliefert. Von beträchtlichem inhaltlichem Stellenwert sind die Querverbindungen zur Verfassungsgerichtsbarkeit. Das betrifft nicht allein die Qualifikation der Verfassungsstreitigkeiten als negatives Tatbestandsmerkmal der Generalklausel des § 40 VwGO (Ehlers). Für die Interpretation des § 79 BVerfGG lassen sich beträchtliche Gewinne aus der vorzüglichen Erläuterung des § 183 VwGO (Pietzner) ziehen." Univ.-Prof. Dr. Herbert Bethge, in: Die Öffentliche Verwaltung, 09/2007, zur 13. Ergänzungslieferung 2006
"(...) Wie auch bei den bisherigen Besprechungen ist schließlich die handwerkliche Qualität und die Verlässlichkeit der einzelnen Kommentierungen hervorzuheben. Dies macht den Gesamtkommentar nach wie vor zur ersten Wahl im Bereich der Verwaltungsgerichtsordnung." Dr. Andreas Hartung, Richter am Verwaltungsgerichtshof, in: Die Justiz, 04/2006, zur 12. Auflage 2005
"(...) Wiederum belegt die stichprobenartige Überprüfung von Nachweisen und Querverweisen auf die Kommentierung anderer Bestimmungen die Qualität dieses Kommentars. Das Gesamtwerk ist vorbildlich praxisorientiert und verlässlich; andererseits bietet er auch wissenschaftlich fundierte Überlegungen, die sich mit Rechtsprechung und Literatur auseinandersetzen. Geht es um die Anwendung einer Vorschrift der Verwaltungsgerichtsordnung ist der Kommentar von Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner nach wie vor die erste Wahl. Dies gilt auch deshalb, weil sich die Erhöhung des Verkaufspreises in den letzten Jahren in Grenzen gehalten hat." Dr. Andreas Hartung, Richter am Verwaltungsgerichtshof, in: Die Justiz, 03/2006, zur 11. Auflage 2005
"(.) Mit dieser Ergänzungslieferung gelingt es Herausgebern und Autoren, die Kontinuität in Anspruch und Realisierungsperfektion zu wahren und gleichzeitig Änderungen aufzunehmen und Perspektiven zu eröffnen. Die Sorgfalt, mit der dieser Kommentar systematisch aktualisiert wird, macht ihn schon jetzt für Wissenschaft und Praxis unentbehrlich." von: Prof. Dr. Wilfried Berg, in: JuristenZeitung 02/2006
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